Beim Kauf einer Wohnung oder anderen Immobilie fallen grundsätzlich Eintragungsgebühren von 1,1% vom Kaufpreis für die Eintragung des Eigentums und 1,2 % vom sichergestellten Betrag für die Eintragung eines Pfandrechts an.

Am 20.03.2024 hat der Nationalrat das Gerichtsgebührengesetz geändert und eine sowohl zeitlich als auch der Höhe nach begrenzte Befreiung von der Eintragungsgebühr für Grundbuchseintragungen von entgeltlichen Rechtsgeschäften (v.a. Kaufverträgen) vorgesehen. Umfasst sind also weder Schenkungen noch Erbfälle. Befreit sind hingegen nicht nur Eintragungen zum Erwerb von Eigentum, sondern auch von Baurechten, Pfandrechten, etc.

Erfasst sind Rechtsgeschäfte, die ab dem 01.04.2024 abgeschlossen werden und deren Anträge zwischen 01.07.2024 und 30.06.2026 bei Gericht einlangen. Der Höhe nach besteht die Gebührenbefreiung bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über EUR 500.000,00 liegt, sind weiterhin Eintragungsgebühren zu entrichten. Allerdings entfällt die Gebührenbefreiung gänzlich ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio.

Beim Erwerb von Eigentum wird verlangt, dass dieser der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dient. Dafür wird ist ein zweifacher Nachweis erforderlich, und zwar einerseits über die neue Hauptwohnsitzmeldung und andererseits über die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Dafür ist entweder eine Bestätigung des bisherigen Vermieters oder ein Nachweis zu erbringen, dass die bisherige Eigentumswohnung verkauft, für zumindest fünf Jahre vermietet oder sonst übertragen wurde.

Die Nachweise sind, 1. sofern die Wohnstätte schon bezogen wurde, gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, 2. bei einer noch nicht bezogenen, aber bezugsfertigen Wohnstätte innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Fertigstellung, oder 3. bei erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätten längstens innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Behörde die Gebühren vorzuschreiben.

Zu beachten ist auch, dass die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen kann, wenn innerhalb von fünf Jahren das Eigentum aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis entfällt. Dafür besteht eine Anzeigepflicht. Die Gebühr ist dann nachzuzahlen.

Bei der Gebührenbefreiung der Eintragung eines Pfandrechts muss der gesicherte Betrag zumindest zu 90 % entweder dem Erwerb der Liegenschaft oder der Errichtung bzw. Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes, das der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen.

Weiterhin zu bezahlen ist die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % vom Kaufpreis ( Allgemeine Informationen zu den Nebenkosten beim Kauf einer Immobilie finden Sie hier).

Die Rechtsanwaltskammer kritisiert zu Recht, dass die Gesetzesänderung kurzfristig und auf intransparente Weise per Abänderungsantrag im Finanzausschuss des Nationalrats erfolgte. Somit bestand keine Möglichkeit zur Begutachtung oder Stellungnahme und werden Probleme bei der praktischen Umsetzung befürchtet. Wir unterstützen Sie gerne, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung zu erwirken.

Den Gesetzestext finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2497/fname_1617861.pdf